Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig befasst sich erneut mit der Präimplantationsdiagnostik (PID) und dem Embryonenschutzgesetz. Am kommenden Mittwoch verhandeln die Richter über die Frage, ob bestimmte genetische Untersuchungen an einem durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryo auch ohne Einwilligung einer PID-Ethikkommission erlaubt sein können. Geklagt hatte ein Münchner Medizinlabor, das die Ansicht vertritt, dass eine sogenannte Trophektodermbiopsie nicht unter das Embryonenschutzgesetz fällt. Es handelt sich dabei um ein Chromosomen-Screening an bestimmten Zellen etwa fünf Tage nach der Befruchtung.
PID-Gentests an Embryonen, die im Reagenzglas erzeugt wurden, sind in Deutschland nur bei Verdacht auf schwere Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten zulässig. Über den Zugang entscheiden bundesweit fünf Ethikkommissionen. Vor knapp drei Wochen hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Urteil zu PID gefällt und entschieden, dass die Ethikkommissionen bei der Frage nach einer Zulassung keinen Beurteilungsspielraum haben. Ihre Entscheidung unterliege immer der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit.
Im jetzt vorliegenden Fall argumentiert das Medizinlabor, das keine Embryo-Zellen im eigentlichen Sinne untersucht würden, sondern nur die Umhüllung der sogenannten Blastozyste, die später ebenfalls nichts mit dem entstehenden Baby zu tun habe, sondern nur zu dessen Versorgung diene. Es gehe auch nicht um die Feststellung von Krankheiten, sondern nur um die Eignung der Zelle, in die Gebärmutter eingesetzt zu werden.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied 2018, dass alle Zellen der Blastozyste "Zellen eines Embryos" im Sinne des Embryonenschutzgesetzes seien und das Gesetz auch nicht nach dem Untersuchungszweck differenziere. (Familienbund der Katholiken/KNA)