Ein Kinderzuschlag steht grundsätzlich nur erwerbsfähigen Eltern zu. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Die klagende Mutter dreier Kinder unter 15 Jahren lebt mit diesen und ihrem Ehemann in einem Haushalt. Die Klägerin und ihr Mann beziehen Renten wegen voller Erwerbsminderung bei einem unter dreistündigen Leistungsvermögen. Daneben erhält die Familie Wohn-, Kinder- und Elterngeld.
Ihren Antrag auf Kinderzuschlag hatte die Bundesagentur für Arbeit abgelehnt, weil beide Eltern wegen der mangelnden Erwerbsfähigkeit nicht leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) seien. Sie könnten daher, wie für den Kinderzuschlag vorausgesetzt, auch nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein.
Die Klägerin sah darin eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Haushalten, in denen jedenfalls ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter lebe. Das Gericht wies die Revision zurück. Die Bundesrichter bestätigten die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen - des Sozialgerichts Duisburg und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. (KNA)